Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beim Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu (Entschädigungssatzung)
Aufgrund der §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 6 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 5 Abs. 3 und 9 Abs. 5 der Verbandssatzung des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu am 08.05.2024 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beim Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu (Entschädigungssatzung) beschlossen:
§ 1
Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Verbandsversammlung
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden, erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung sowie für sonstige Tätigkeiten in Ausübung ihres Amtes, die außerhalb der Sitzung liegen, eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung beträgt je Sitzung 55,00 EUR.
(3) Die Aufwandsentschädigung für sonstige Tätigkeiten in Ausübung des Amtes beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
- von bis zu 6 Stunden 55,00 EUR und
- von mehr als 6 Stunden 70,00 EUR.
(4) Bei der Berechnung des Zeitaufwands wird der tatsächlichen Dauer der Inanspruchnahme noch je eine halbe Stunde vor Beginn und nach Beendigung der Tätigkeit hinzugerechnet. Die Entschädigungen für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag dürfen zusammen nicht mehr als 70,00 EUR betragen.
§ 2
Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsitzenden
(1) Der Verbandsvorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 650,00 EUR. Daneben wird keine weitere Aufwandsentschädigung nach § 1 gewährt. Die Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsitzenden beinhaltet auch die Wegstreckenentschädigung für Fahrten im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinden. Die Monatsbeträge der Aufwandsentschädigung werden jeweils nachträglich bezahlt. Sie sind im Falle der Erkrankung und des Urlaubs längstens drei Monate weiter zu zahlen.
(2) Die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden erhalten im Falle ihrer Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 3 und 4.
§ 3
Reisekostenvergütung
Für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinden erhalten ehrenamtlich Tätige neben den Aufwandsentschädigungen nach §§ 1 und 2 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beim Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu (Entschädigungssatzung) außer Kraft.
Brackenheim, den 13.05.2024
gez.
Thomas Csaszar
Bürgermeister und Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.