Amtsblatt aktuell: Stadt Brackenheim

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Rathaus
Information zum 17. Juli 2024
Am Mittwoch, 17.07.2024 hat das Team Sicherheit und Ordnung mit Bürgerbüro, Standesamt und Ortsbehörde von 11.00 Uhr - 12.30 Uhr geschlossen.
Am Nachmittag ist wie gewohnt geöffnet.

Wir bitten um Beachtung und Verständnis.
Link zur GebärdenspracheLink zur leichten Sprache

Rathaus & Info

Hauptbereich

Veröffentlichung: 21/2024

Aus der Arbeit des Gemeinderats

Der Brackenheimer Gemeinderat beschäftigte sich am vergangenen Donnerstag mit folgenden Themen:

Bestellung des gewählten Abteilungskommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Brackenheim der Abteilung West sowie dessen zweiten Stellvertreter

Die ehrenamtlichen tätigen Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr Brackenheim in den jeweiligen Abteilungen werden in Abteilungsversammlungen aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Aufgrund des Rücktritts des bisherigen Abteilungskommandanten der Abteilung West (Stockheim und Haberschlacht), Lukas Bölz, musste eine außerordentliche Wahl innerhalb der aktuellen Wahlperiode stattfinden. Dies Wahl fand am 7. Mai 2024 statt. Jürgen Lemke wurde dabei zum Abteilungskommandanten gewählt, Thomas Klein zu seinem Stellvertreter.

Beide führen die angefangene Wahlperiode nun zu Ende und haben somit eine verkürzte Amtszeit bis ins Jahr 2027. Der Gemeinderat hat die beiden Feuerwehrleute einstimmig zu dieser Aufgabe bestellt.

Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu;

Änderung Verbandssatzung

Ebenfalls einstimmig hat der Gemeinderat diversen Änderungen der Verbandssatzung des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu (ZWZ) zugestimmt. Die Stadt Brackenheim ist Gründungsmitglied dieses Zweckverbands. Seine Hauptaufgabe ist die Erschließung, Vermarktung und Verwaltung des interkommunalen Industriegebietes „Langwiesen“.

Die Änderungen haben folgende wesentliche Inhalte:

  • Zuständigkeiten nach LBO im Verbandsgebiet (§ 2 Verbandssatzung)
    Aufgrund von Absprachen zwischen dem Zweckverband und den Belegenheitsgemeinden Cleebronn und Güglingen nimmt der ZWZ bereits seit geraumer Zeit im Verbandsgebiet alle Gemeindeaufgaben nach der LBO war (insbesondere Annahmestelle für Bauanträge, Führung der Bauakten, Nachbaranhörungen, Hausnummernvergabe). Dies wurde nun auch formal verankert.
  • Anpassung von Begrifflichkeiten, Wertgrenzen und Zuständigkeiten (§§ 6 und 9 Verbandssatzung)
    Aufgrund der NKHR-Umstellung war eine Anpassung einzelner Begrifflichkeiten („Aufwendungen und Auszahlungen“ statt „Ausgaben“; „Jahresabschluss“ statt „Jahresrechnung“) notwendig. Ferner sollte dem deutlichen Anstieg der Baukosten, der Bodenrichtwerte und des allgemeinen Preisniveaus durch eine Verdoppelung der bisherigen Wertgrenzen Rechnung getragen werden. Zudem wurde klargestellt, dass die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Verbandsgebiet durch den Verbandsvorsitzenden erfolgt. Dies entspricht der langjährigen Handhabung.
  • Geschäftsgang in der Verbandsversammlung (§ 7 Verbandssatzung)
    Nachdem zwischenzeitlich alle Verbandsmitglieder auf einen digitalen Sitzungsdienst umgestellt haben, soll diese Möglichkeit auch für den ZWZ eröffnet werden. Ferner wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Videositzungen geschaffen.
  • Deckung des Finanzbedarfs (§ 13 Verbandssatzung)
    Durch die NKHR-Umstellung zum 01.01.2020 war es rückwirkend notwendig, die Umlagenerhebung an den dortigen Rechtsrahmen und die dortigen Begrifflichkeiten anzupassen. Da der ZWZ seit dem 01.01.2023 das neue Umsatzsteuerrecht für Kommunen anwendet, war es ebenfalls rückwirkend erforderlich, eine Regelung zum Umgang mit einer etwaig anfallenden Umsatzsteuer auf die Verbandsumlagen zu treffen. Laut Einschätzung des Steuerberaters des ZWZ kann aktuell zumindest für Teile der Verbandsumlage eine Umsatzsteuerpflicht nicht ausgeschlossen werden.

Die Änderung der Verbandssatzung bedarf der Zustimmung der Gemeinderäte aller Verbandsmitglieder, eines Beschlusses der Verbandsversammlung und einer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Abschließend erfolgt dann noch eine öffentliche Bekanntmachung.

Flüssiggasversorgung Baugebiete "Schindeiche II" und "Hinter den Gärten";

Abschluss einfacher Wegenutzungsverträge

Der Gemeinderat hat den Wegenutzungsverträgen mit der Firma Tyczka zu den beiden oben genannten Baugebieten einstimmig zugestimmt.

Gemäß § 46 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen (Wegenutzungsverträge). Der Vertragspartner ist gegenüber der Gemeinde verpflichtet, jedermann im Gemeindegebiet an das Versorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Versorgung zu gestatten, sofern der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Im Gegenzug erhalten die Gemeinden als finanzielle Entschädigung eine Konzessionsabgabe.

Die Gaskonzession für das gesamte Stadtgebiet Brackenheim ist bis zum 30.09.2029 an die MVV RHE AG vergeben. Für die Baugebiete „Schindeiche II“ in Stockheim und „Hinter den Gärten“ in Haberschlacht wurde vom damaligen Konzessionsnehmer in den Jahren 2004 bzw. 2006 jedoch aus wirtschaftlichen Gründen ein Anschluss an das Gasnetz abgelehnt. Stattdessen wurde durch die Firma Tyczka Energy GmbH in beiden Baugebieten ein lokales Flüssiggasnetz aufgebaut. Hierfür hatte die Stadt Brackenheim jeweils einen Wegenutzungsvertrag mit der Firma Tyczka Energy GmbH abgeschlossen. Der alte Vertrag für das Baugebiet in Stockheim ist zum 30.04.2024 ausgelaufen, der bisherige Vertrag für Haberschlacht wäre noch bis zum 28.02.2026 gelaufen.

Da sich die Zusammenarbeit mit der Firma Tyczka Energy GmbH bewährt hat und die Verträge nach anwaltlicher Einschätzung branchenüblich ausgestaltet sind, schlug die Verwaltung eine entsprechende Vertragsverlängerung vor.

Die jährliche Konzessionsabgabe für das Baugebiet „Schindeiche II“ liegt zwischen 70 und 90 Euro und für das Baugebiet „Hinter den Gärten“ zwischen 13 und 17 Euro.

Eigenbetrieb Wasserwerk Brackenheim;

Bestellung der stellvertretenden kaufmännischen Werkleitung

Der Gemeinderat hat jeweils einstimmig Verena Weinreuter mit sofortiger Wirkung als stellvertretende kaufmännische Werkleiterin des Eigenbetriebs Wasserwerk Brackenheim abberufen und Stefanie Schramm mit Wirkung ab dem 17. Mai 2024 zur stellvertretenden kaufmännischen Werkleiterin des Eigenbetriebs Wasserwerk Brackenheim bestellt. Hintergrund ist ein Personalwechsel in der Finanzverwaltung. Verena Weinreuter wird zum Ende ihrer Elternzeit die Stadtverwaltung Brackenheim verlassen, Stefanie Schramm tritt ihre Nachfolge als Teamleiterin in der Finanzverwaltung an. Sie übernimmt nun im Bereich des Wasserwerks die Stellvertretung des kaufmännischen Werkleiters Jörg Leonhardt.

Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften;

a) Neufassung der Hauptsatzung

b) Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Wasserwerk Brackenheim

Der Gemeinderat hat der Neufassung der Hauptsatzung sowie den Änderungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Wasserwerk Brackenheim einstimmig zugestimmt. Kern der Änderungen sind die Erhöhung der Wertgrenzen, die für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltung und Gemeinderat maßgeblich sind.

Zur Entlastung des Gemeinderats und zur Beschleunigung und zur Erhöhung der Effizienz des Verwaltungshandelns sollten diese Wertgrenzen in regelmäßigen Abständen überprüft und auch angepasst werden. Die Wertgrenzen in der Hauptsatzung wurden letztmalig im Jahr 2009 angepasst, die in der Betriebssatzung im Jahr 2015.

Aufgrund der hohen Inflationsrate der vergangenen Monate sowie des Bau- und Immobilienbooms der 2010er-Jahre haben sich insbesondere die Preise für Dienstleistungen, Immobilien und Bauinvestitionen erheblich erhöht. Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung vorgeschlagen, eine Anpassung der Wertgrenzen in der Hauptsatzung und in der Betriebssatzung vorzunehmen. Konkret wurden hierbei einzelne, besonders der vorstehend genannten Preisentwicklung unterliegende Wertgrenzen verdoppelt (z.B. allgemeine Bewirtschaftungszuständigkeit, Grundstücksverkehr, Planungsleistungen). Wertgrenzen, die nur in geringerem Umfang von der Preisentwicklung betroffen sind, wurden um 50 Prozent erhöht (z.B. Stundungen, über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen). Bei den Mietangelegenheiten erfolgte eine Erhöhung um ca. 75 Prozent. Einzelne Wertgrenzen wurden aufgrund der generellen politischen Bedeutung nicht verändert (z.B. Bürgschaften). Unabhängig von den Wertgrenzen entscheidet der Gemeinderat grundsätzlich im Rahmen des Haushaltsplans vollumfänglich, ob und in welchem Umfang Haushaltsmittel für bestimmte Zwecke bereitgestellt werden. Darüber hinaus ist bei größeren Beschaffungen und Bauvorhaben weiterhin stets ein Grundsatzbeschluss des Gemeinderats über die Durchführung notwendig.

Bei der Hauptsatzung waren aus rechtlichen Gründen zwei weitere Änderungen notwendig:

  • Da die Bevorzugung von Einheimischen bei der Bauplatzvergabe nicht zulässig ist, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit der Passus: „Über die Veräußerung der im Zuge der Bebauungsplanaufstellung festgelegten Zahl von Grundstücken, die für die Eigenentwicklung des jeweiligen Stadtteils vorgesehen sind, entscheidet in jedem Fall der Gemeinderat.“ ersatzlos gestrichen.
  • Ferner könnte in der bisherigen Formulierung: „Im Haushaltsplan stellt der Gemeinderat dem Gesprächskreis finanzielle Mittel zur Verfügung.“ ein Rechtsanspruch auf die Bereitstellung von Haushaltsmitteln gesehen werden. Dies erschien im Hinblick auf die Etathoheit des Gemeinderats problematisch, weshalb der Passus nun wie folgt formuliert wurde: „Im Haushaltsplan kann der Gemeinderat dem Gesprächskreis finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.“

Bühnentechnik im Bürgerzentrum;

Erneuerung

Bei der wiederkehrenden Prüfung der Bühnentechnik im Bürgerzentrum wurden Mängel festgestellt, insbesondere bei den Maschinenzügen wird die notwendige Prüflast nicht mehr eingehalten. Maschinenzüge dienen dazu, Bühnenbeleuchtung, Bühnenvorhänge und Dekorationen für das Bühnenbild auf verschiedenen Höhen anzubringen.

Des Weiteren ist die Bildleinwand zu erneuern, da diese Beschädigungen aufweist und keine Absturzsicherung vorhanden ist.

Auf Grund der Dringlichkeit wurden durch eine beschränkte Ausschreibung Angebote von drei darauf spezialisierten Firmen eingeholt. Nach der Prüfung der Angebote für die Erneuerung der Maschinenzüge und der Bildleinwand ist die Firma Schnakenberg aus Wuppertal mit einer Angebotssumme von 177.604,32 Euro inkl. MwSt. als die wirtschaftlichste Gebotsstellerin hervorgegangen. Für die dafür notwendigen Elektroarbeiten fallen im geringen Umfang noch zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 8.000 Euro an.

Der Gemeinderat hat diese Maßnahme einstimmig genehmigt und der Firma den Auftrag erteilt. Die Maßnahme im Bürgerzentrum soll im Sommer 2024 umgesetzt werden.

Bebauungsplan „Kreisverkehr am Lindenplatz“ in Meimsheim;

a) Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken

b) Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat hat mit zwölf Ja-Stimmen, fünf Nein-Stimmen und einer Enthaltung den oben genannten Bebauungsplan als Satzung beschlossen und die eingegangen öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander sowie die vorgebrachten Anregungen und Bedenken abgewogen. Im Rahmen der Einwohnerfragestunde zu Beginn der Sitzung hatten sich einige Bürgerinnen und Bürger aus Meimsheim zu Wort gemeldet, vier Wortmeldungen sprachen sich gegen die Planungen aus, eine Person unterstützte das Vorhaben. Bereits in den Monaten vor der Entscheidung wurde die Angelegenheit in Meimsheim intensiv diskutiert, unter anderem im Rahmen der Gesprächskreissitzungen.

Der Gemeinderat der Stadt Brackenheim hat in seiner Sitzung am 4. Mai 2023 öffentlich beschlossen, den Bebauungsplan „Kreisverkehr am Lindenplatz“ in Brackenheim-Meimsheim gemäß § 13a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Kreisverkehrs an der Kreuzung Lindenstraße/Jahnstraße/Dürrenzimmerner Straße/Zabergäustraße

mit einem Außendurchmesser von 28 Metern zu schaffen und die unübersichtliche Verkehrssituation zu verbessern. Eine Umgestaltung kann im Zuge der Sanierung der Ortsdurchfahrt bzw. der Landesstraße als 4. Bauabschnitt erfolgen.

Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 26. Juni bis zum 27. Juli 2023 öffentlich ausgelegt. Hierbei gingen insgesamt 17 Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken aus der Öffentlichkeit ein (eine davon wurde später wieder zurückgenommen). Außerdem fand im gleichen Zeitraum die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt.

Durch den geplanten Kreisverkehr fallen ca. 25 Prozent der Fläche des bisherigen Lindenplatzes weg. Außerdem müssen sieben Bäume gefällt werden. Der Grünausgleich für die wegfallende Fläche erfolgt durch eine Grünfläche mit vier neuen Bäumen entlang der Dürrenzimmerner Straße. Zusätzlich werden auf dem Lindenplatz als Abgrenzung zur Straße drei neue Sommerlinden sowie eine freiwachsende Hecke gepflanzt. Weiteres Grünflächenpotential zur Entwicklung schließt sich nördlich des Friedhofs an. Die Grundstücke hier sind im Eigentum der Stadt.

Das bisher auf dem Lindenplatz veranstaltete Laternenfest des TSV Meimsheim wird zukünftig vor dem TSV-Vereinsheim stattfinden.

Nach der Auslegung bzw. der Behördenbeteiligung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende geringfügigen Änderungen bzw. Anpassungen vorgenommen:

  • Ergänzung verschiedener Hinweise im Textteil gemäß Abwägungstabelle
  • Anpassung des Planteils an die aktuelle Planung des Kreisverkehrs
  • Entfall des straßenbegleitenden Gehwegs östlich der Dürrenzimmerner Straße (der Weg zum Friedhof ist durch den Lindenplatz gewährleistet. Fußgänger zum Baugebiet Blasenberg können den neuen Übergang am Kreisverkehr nutzen und westseitig der Dürrenzimmerner Straße nach oben laufen)
  • Entfall der Grünfläche mit Baumstandort vor dem Gebäude Zabergäustraße 1
  • Anpassung der Gehwegbreiten
  • Erweiterung des Plangebiets im Bereich der Straße „Am Sportplatz“ und Anpassung der Gehwegführung
  • Nachrichtliche Übernahme des landschaftspflegerischen Konzepts
  • Anpassung der Erläuterungen in der Begründung in Bezug auf den aktuellen Planungsstand bzw. die Freianlagengestaltung
  • Ergänzung der Artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung um einen Plan zu den entfallenen Bäumen, dem Baufeld und dem potenziellen Lebensraum von Reptilien sowie um einen Plan mit den aufzuhängenden Nistkästen.

Aus den Reihen des Gemeinderates wurde im Vorfeld angeregt, Alternativplanungen für die Herstellung des Kreisverkehrs am Lindenplatz zu prüfen, damit mehr Grünfläche bzw. mehr Bäume auf dem Lindenplatz erhalten werden können. Dies ist durch das Ingenieurbüro Ippich mit folgenden wesentlichen Ergebnissen erfolgt:

  • Ein Mini-Kreisverkehr mit rund 16 Metern Durchmesser, vergleichbar zum Kreisel in Bönnigheim, kann an dieser Stelle aus verkehrstechnischen Gründen nicht realisiert werden. Bei einem Mini-Kreisel könnten die erforderlichen Mindestradien nicht gewährleistet werden. Zudem wäre ein Mini-Kreisverkehr aufgrund der Straßenkategorie (Landesstraße mit vier Armen) hier nicht zugelassen. Je nach Fahrzeuggröße (z.B. LKW) würde die Gegenrichtung beim Durchfahren blockiert werden (keine ausreichenden Schleppkurven vorhanden). Aus diesen Gründen erfolgte bezüglich des Mini-Kreisverkehrs eine grundsätzliche Absage der Straßenbaulastträger (Land und Landkreis).
  • Eine westseitige Verschiebung bzw. ein Belassen der geplanten Anbindung der Dürrenzimmerner Straße (Ast der K2037) in den neu geplanten Kreisverkehr vergleichbar zur Kreisverkehrsanlage in der Ortsmitte von Cleebronn wurde ebenfalls von den Straßenbaulastträgern abgelehnt. Hinsichtlich der Verkehrssicherheit wird eine deutliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Planung gesehen sowie ein erhöhtes Unfallaufkommen für wahrscheinlich erachtet. Des Weiteren wird befürchtet, dass bei dieser Alternativplanung Fahrzeuge, die von der Dürrenzimmerner Straße in Richtung Lindenstraße fahren, praktisch ohne Lenkbewegung mit erhöhter Geschwindigkeit uneingeschränkt durch den Kreisverkehr fahren. Die durch den Kreisverkehr erwünschte Geschwindigkeitsreduzierung würde damit nicht erreicht. Außerdem nimmt der zahlenmäßig überwiegende Verkehr von der Landesstraße bzw. Zabergäustraße den querenden Verkehr aus der Dürrenzimmerner Straße/Lindenstraße wegen der Sichtverhältnisse zu spät wahr und würde zu keiner Verbesserung der Verkehrssicherheit führen. Gleichfalls wird auch die Fußgängersicherheit negativ beeinflusst, da von der Dürrenzimmerner Straße in Richtung der Zabergäustraße fahrenden Fahrzeuge voraussichtlich nicht die notwendige U-Turn-Runde um 270 Grad durch den Kreisverkehr wählen würden, sondern stattdessen versuchen würden, direkt in die Zabergäustraße abzubiegen.

Kreisverkehr am Lindenplatz in Meimsheim;

Baubeschluss

Mit 13 Ja-Stimmen und fünf Nein-Stimmen hat der Gemeinderat im Anschluss an den Satzungsbeschluss auch den Baubeschluss für dieses Vorhaben getroffen.

Derzeit laufen die Arbeiten zur Sanierung der Ortsdurchfahrt in Meimsheim. Der Bereich Lauffener Straße ist weitgehend abgeschlossen. Nun folgt der zweite Bauabschnitt in die Lindenstraße. Es ist vorgesehen, dass der Kreisverkehr ganz am Ende der Baumaßnahme, wenn der Bereich Lauffener Straße, Lindenstraße und Zabergäustraße abgeschlossen ist, in einem vierten Bauabschnitt erstellt werden soll. So ist es notwendig, die Zeit zu nutzen, um die Ausführungsplanung zu erstellen, aus der dann das Leistungsverzeichnis für den Bau des Kreisverkehres hervorgeht. Die Maßnahme muss anschließend noch öffentlich ausgeschrieben und vergeben werden, sodass eine Umsetzung im Jahr 2025 erfolgen kann.

Nach heutigem Stand wird für den Kreisverkehr von Kosten in Höhe von rund einer Million Euro ausgegangen. Im Rahmen des Förderprogramms Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) kann für den Ausbau der Gehwege sowie den Bau des Fußgängerüberwegs in der Dürrenzimmerner Straße eine Zuwendung beantragt werden. Für den Ausbau der Gehwege ist mit Kosten in Höhe von 91.877,26 Euro (brutto) zu rechnen. Die Kosten für den Bau des Fußgängerüberweges liegen bei voraussichtlich 48.087,11 Euro (brutto). Insgesamt betragen die Kosten für diese beiden Teilmaßnahmen voraussichtlich 139.964,37 Euro, die mit einem Regelfördersatz in Höhe von 50 Prozent sowie einer Planungspauschale in Höhe von zehn Prozent gefördert werden können. Somit ist mit einer Zuwendung in Höhe von ca. 83.978,62 Euro aus dem oben genannten Förderprogramm zu rechnen.

Da es sich bei der Zabergäustraße und der Lindenstraße um Landesstraßen handelt, die im Rahmen der Sanierungsarbeiten der Ortsdurchfahrt ebenfalls hätten saniert werden müssen, wird sich das Regierungspräsidium Stuttgart ferner mit einer Summe in Höhe von rund 33.815 Euro beteiligen. Des Weiteren wird sich der Landkreis Heilbronn mit einer Summe von 250.000 Euro an den Gesamtkosten beteiligen. Insgesamt kann somit mit Zuwendungen bzw. Beteiligungen an den Gesamtkosten in Höhe von voraussichtlich 367.793,62 Euro gerechnet werden.

Bebauungsplan „Meimsheimer Straße, südliche Erweiterung“ in Dürrenzimmern;

a) Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken

b) Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat hat einstimmig den oben genannten Bebauungsplan als Satzung beschlossen und die eingegangen öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander sowie die vorgebrachten Anregungen und Bedenken abgewogen.

Der Gemeinderat der Stadt Brackenheim hat in seiner Sitzung am 2. Juli 2015 öffentlich beschlossen, den Bebauungsplan „Meimsheimer Straße, südliche Erweiterung“ in Brackenheim-Dürrenzimmern gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung neuer Wohnbauflächen im Stadtteil Dürrenzimmern für die Eigenentwicklung des Stadtteils zu schaffen.

Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 13. November bis zum 15. Dezember 2023 im Internet veröffentlicht bzw. öffentlich ausgelegt. Außerdem fand im gleichen Zeitraum die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt.

Nach der Veröffentlichung bzw. der Behördenbeteiligung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende geringfügigen Änderungen bzw. Anpassungen vorgenommen:

  • Ergänzung verschiedener Hinweise im Textteil gemäß Abwägungstabelle
  • Anpassung einer Festsetzung gemäß Abwägungstabelle
  • Aufgrund der Forderung durch die Netze BW wurde östlich im Gebiet eine Fläche für eine Umspannstation eingeplant.
  • Änderung der Ausführung der Lärmschutzeinrichtung (Begrenzung der Wallhöhe auf 2,50 m, entlang der Dammkrone wurde zusätzlich eine einen Meter hohe Gabionenwand mit integriertem Schallschutz eingeplant)
  • Zudem wurde eine Fläche für die Hinweistafel bzw. das Weinfass „1200 Jahre Weinort Dürrenzimmern“ aufgenommen. Das Weinfass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 4383, Gemarkung Dürrenzimmern ist gemäß einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Brackenheim und dem Landratsamt Heilbronn vom Mai 2019 aufgrund eines baurechtswidrigen Zustandes vorübergehend geduldet. Da der derzeitige Standort bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans im planungsrechtlichen Außenbereich liegt, ist das Weinfass an dieser Stelle derzeit unzulässig und nicht genehmigungsfähig. Sobald der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, muss für die Hinweistafel ein Antrag auf Baugenehmigung mit entsprechenden Planunterlagen eingereicht werden. Der derzeitige Standort des Weinfasses würde in Bezug auf den Bebauungsplan auf dem kombinierten Geh- und Radweg entlang der Meimsheimer Straße liegen. Aus diesem Grund muss dieses im Rahmen der Erschließung in die vorgesehene Fläche versetzt werden.

Bebauungsplan „An der Heilbronner Straße“ in Brackenheim;

a) Abwägung eingegangene Stellungnahmen

b) Vorstellung Änderung Entwurf

c) Beschluss über die erneute Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Der Gemeinderat hat einstimmig den überarbeiteten Entwurf des oben genannten Bebauungsplans gebilligt, die eingegangen öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander sowie die vorgebrachten Anregungen und Bedenken abgewogen und die erneute öffentliche Auslegung mit Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.

Der Gemeinderat der Stadt Brackenheim hat in seiner Sitzung am 24. September 2020 öffentlich beschlossen, den Bebauungsplan „An der Heilbronner Straße“ in Brackenheim gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, erfolgt das Verfahren nach § 13a BauGB.

Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Parkhauses sowie einer Mehrfamilienhausbebauung neben dem Volksbank-Gebäude zu schaffen.

Der Bebauungsplanentwurf wurde am 4. Mai 2023 durch den Gemeinderat gebilligt und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 26. Juni bis zum 27. Juli 2023 öffentlich ausgelegt. Außerdem fand im gleichen Zeitraum die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt.

In der Zwischenzeit haben sich die Planungen des Investors aus Kostengründen geändert. Anstatt eines Parkhauses mit sieben Halbebenen und ca. 130 Stellplätzen im Bereich des Flst.-Nr. 221/4 ist nun ein Parkhaus mit zwei Ebenen in Form eines Parkplatzes mit darüber liegendem Parkdeck mit insgesamt ca. 105 Stellplätzen sowie einer aufgeständerten Überdachung aus Photovoltaik-Modulen vorgesehen. Dieses soll sich über die Grundstücke Flst.-Nrn. 221/4 und 221/3 erstrecken.

Auf der restlichen Fläche von Flst.-Nr. 221/3 sowie auf Flst.-Nr. 221/5 ist nur noch ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt 21 bis 29 Wohneinheiten und null bis drei Arztpraxen vorgesehen.

Im Parkhaus sind neben Stellplätzen für die Wohnnutzung und das benachbarte Bankgebäude (Kunden/Mitarbeiter) auch öffentliche Stellplätze vorgesehen.

Im Gegensatz zum Bebauungsplanentwurf vom Mai 2023 wurden unter anderem folgende Änderungen im überarbeiteten Bebauungsplanentwurf vorgenommen:

  • kleine Änderungen im Textteil
  • Ergänzung von verschiedenen Hinweisen im Textteil gemäß Abwägungstabelle
  • Anpassung der Erläuterungen in der Begründung in Bezug auf den aktuellen Planungsstan
  • Ergänzung der Artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung um eine Worst-Case-Betrachtung
  • Anpassung der Festsetzungen im zeichnerischen Teil in Bezug auf den aktuellen Planungsstand, insbesondere die Anpassung der Baugrenzen und Gebäudehöhen. Hierbei wurde entsprechender Spielraum bei den Baugrenzen sowie der Gebäudehöhe beim Parkhaus für eine mögliche spätere Aufstockung eingeplant.

Aufgrund der vorgenommenen Änderungen im Bebauungsplanentwurf ist eine erneute Auslegung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange notwendig.

Die öffentlichen Parkplätze nahe der Brackenheimer Innenstadt sollen zur Erweiterung des dortigen Parkplatzangebots beitragen. Auch das Mehrfamilienhaus wird insbesondere durch den sozialgebundenen Wohnraum zur Bedarfsdeckung auf dem Wohnungsmarkt sowie als Möglichkeit zur Unterbringung von Arztpraxen benötigt.

Baumaßnahme "Umgestaltung der Einmündung Gotenstraße und Meimsheimer Straße in Brackenheim-Dürrenzimmern;

Vergabe

Der Gemeinderat hat die Firma Wilhelm Hubele GmbH aus Ludwigsburg einstimmig mit der Durchführung der Tiefbaumaßnahmen zur „Umgestaltung des Einmündungsbereich Gotenstraße/ Meimsheimer Straße in Brackenheim-Dürrenzimmern“ zur Bruttoangebotssumme von 82.215,87 Euro beauftragt.

Da die Stadt Brackenheim vor einigen Jahren an das Eigentum des angrenzenden Flurstücks im Bereich des Einmündungsbereiches Gotenstraße/Meimsheimer Straße gekommen ist, gibt es die Möglichkeit, hier die Verkehrssituation zu verbessern. Insbesondere bei den Linksabbiegern von der Meimsheimer Straße aus kommend in Richtung Brackenheim, kommt es derzeit oft zu Stauungen.

So wurden verschiedene Dinge untersucht, auch der Bau eines Kreisverkehrs. Dies ist jedoch nicht möglich, da die notwendige Mindestbreite eines Kreisverkehrs aufgrund von fünf aufeinandertreffenden Straßen nicht ausgebildet werden kann.

Deshalb ist vorgesehen, dass im Zuge der Maßnahmen der Kreuzungsbereich in der Meimsheimer Straße aufgeweitet und mit entsprechenden Abbiegespuren nach links versehen wird, damit ein paralleles Rechtsabbiegen in Richtung Nordhausen möglich ist. Der Gemeinderat hat hierfür die notwendigen baurechtlichen Voraussetzungen geschaffen und in der Sitzung am 21.09.2023 den notwendigen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Die Arbeiten wurden ausgeschrieben. Zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung haben drei Firmen ihre Angebote abgegeben. Nach Prüfung der Angebote ist die Firma Wilhelm Hubele GmbH aus Ludwigsburg mit einer Bruttoangebotssumme von 82.215,87 Euro als günstigste Gebotsstellerin hervorgegangen.

Für die Bauzeit sind rund drei Monate geplant und es ist vorgesehen, die Maßnahme bis zum Ende der Sommerferien 2024 abzuschließen. Im Vergleich zum bepreisten Leistungsverzeichnis liegen die Kosten rund 17.500 Euro über der Kostenberechnung. Dies rührt daher, dass es sich um eine Kleinmaßnahme handelt, bei denen die Einzelpreise erfahrungsgemäß höher sind. Darüber hinaus ist im Bereich des Tiefbaus die Auslastung der Firmen zwischenzeitlich relativ gut.

Zwischen der Stadt Brackenheim, dem Landkreis Heilbronn sowie dem Land Baden-Württemberg gibt es eine Vereinbarung zur Kostentragung. Diese sieht vor, dass das Land Baden-Württemberg sowie der Landkreis Heilbronn die Kosten für die Planung, Bauleitung und Straßenarbeit je zur Hälfte übernehmen. Die Stadt trägt die Kosten für die Neuverlegung der Gehwegflächen sowie die übrigen Kosten wie Vermessung und Vermarkung. Nach Berechnungen des Büro Ippichs, beträgt der Anteil der Stadt Brackenheim an den Baukosten nach der Ausschreibung somit rd. 34.000 Euro

Baumaßnahme "Einbau einer Querungshilfe einschließlich Verschwenkung in der

Austraße";

Vergabe

Der Gemeinderat hat mit 17 Ja-Stimmen und einer Gegenstimme die Firma Langjahr Bau GmbH aus Kirchheim am Neckar mit der Erstellung der Querungshilfe im Bereich der Austraße zur Bruttoangebotssumme von 115.428,52 Euro beauftragt.

Das Thema Fußgängerüberquerung in der Austraße im Bereich des Parkplatzes am Bürgerzentrum beschäftigt die Stadtverwaltung schon seit vielen Jahren. Insbesondere seit das Medizentrum Zabergäu in Betrieb gegangen ist, parken sehr viele Patienten und Kunden auf dem Parkplatz des Bürgerzentrums und müssen die Austraße queren.

Nach mehreren Terminen im Rahmen der Verkehrsschau wurden von dieser empfohlen, hier eine entsprechende Querungshilfe zu schaffen. Einem Fußgängerüberweg hatte das Landratsamt trotz des nachdrücklichen Drängens der Verwaltung nicht zugestimmt.

Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 19.10.2023 zusammen mit dem Planer intensiv mit dem Thema beschäftigt und beschlossen, eine entsprechende Querungshilfe an diesem Punkt einzubauen.

Die Maßnahme wurde ausgeschrieben. Zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung sind drei Angebote eingegangen. Nach Prüfung der Angebote, ist die Firma Langjahr Bau aus Kirchheim am Neckar mit einer Bruttoangebotssumme von 115.428,52 Euro als günstigste Gebotsstellerin hervorgegangen.

Als Bauzeit sind rund drei Monate geplant, sodass die Maßnahme bis zum Ende der Sommerferien 2024 abgeschlossen sein sollte.

Im Vergleich zum bepreisten Leistungsverzeichnis wurden die Kosten um rund 12.500 Euro überschritten. Dies rührt daher, dass bei Kleinmaßnahmen die Einzelpreise höher sind als bei größeren Baumaßnahmen, ebenso sind die Firmen im Bereich Tiefbau relativ gut ausgelastet. Bezüglich der Finanzierung gibt es eine Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg, dass dieses die Kosten für den Einbau der Querungshilfe trägt. Die Stadt Brackenheim muss im Bereich der Querungshilfe für die Anpassungsarbeiten zum Geh- und Radweg sowie für die Anpassung an den Eingangsbereich und für die Baunebenkosten aufkommen. Laut der Berechnungen des Büro Ippichs liegt der Anteil der Stadt Brackenheim an den Baukosten nach der Ausschreibung somit bei rd. 23.500 Euro brutto.

Bauvorhaben: Neubau einer Wohnanlage mit 3- und 4-Familienhaus mit Garagen

und Stellplätzen, Thillstraße 11, Flst.-Nr. 3172/1, Gemarkung Brackenheim

Der Gemeinderat hat einstimmig sein Einvernehmen zum oben genannten Bauvorhaben erteilt und der Abweichung der Dachneigung bei Haus A und der Überschreitung der Baulinie mit den Stellplätzen zugestimmt.

Das Grundstück liegt westlich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsbauplan Theodor-Heuss-Siedlung“, der seit 02.11.1954 in Kraft ist und östlich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Ortsbauplan Theodor-Heuss-Siedlung – oberster, vorderster Teil“, der seit 22.09.1955 in Kraft ist.

Geplant ist der Neubau einer Wohnanlage mit insgesamt 7 Wohneinheiten in zwei getrennten Baukörpern. In Haus A (westlich) sind vier Wohneinheiten, in Haus B (östlich) drei Wohneinheiten vorgesehen.

Weiter sind zwei Garagen mit je zwei Stellplätzen und 10 Außenstellplätze vorgesehen. Dies entspricht einem Stellplatzschlüssel von 2,0 Stellplätzen pro Wohneinheit (14 Stellplätze auf 7 Wohneinheiten).

Bereits im Juni 2023 wurde ein Baugesuch zur Bebauung des Grundstücks mit einem Zehnfamilienhaus mit Tiefgarage eingereicht. Die Behandlung im Gemeinderat bzw. die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen sollte am 13.07.2023 erfolgen. Aufgrund städtebaulicher Bedenken und der nachhaltigen Beeinträchtigung der Nachbarschaft wurde das Baugesuch von der Bauherrschaft jedoch noch vor der Gemeinderatssitzung am 13.07.2023 zurückgezogen.

Im weiteren Verlauf erfolgte eine Umplanung der geplanten Bebauung durch die Bauherrschaft. Am 21.11.2023 wurde seitens der Stadtverwaltung zu einer Informationsveranstaltung eingeladen, bei der die Bauherrschaft den aktuellen Stand der Planungen den anwesenden Angrenzern, den Fraktionsvorsitzenden sowie der Verwaltung vorstellte. Hierbei wurden Fragen gestellt und Bedenken geäußert. Im Nachgang zu dieser Veranstaltung kam es zwischen der Bauherrschaft und den Angrenzern bezüglich der weiteren Planung zum direkten Austausch.

Im Gegensatz zum Baugesuch vom Juni 2023 sind im nun vorgelegten Bauantrag folgende Veränderungen eingearbeitet:

  • Die neue Planung sieht statt einem Baukörper nun zwei eigenständige Gebäude vor.
  • Die Anzahl der Wohneinheiten wurde von 10 auf 7 Wohneinheiten reduziert.
  • Die Tiefgarage entfällt und wird durch zwei Garagen mit je zwei Stellplätzen und 10 Außenstellplätzen ersetzt. Damit wird nun ein Stellplatzschlüssel von 2,0 statt 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit erreicht.
  • Ebenfalls wurde die Gebäudehöhe der beiden Baukörper um 0,26 m (bei Haus B) bzw. 1,64 m (bei Haus A) gesenkt.
  • Haus A wurde um 90 Grad gedreht.

Der geplante Neubau der Wohnanlage entspricht überwiegend den Festsetzungen der beiden Bebauungspläne. Von folgenden Festsetzungen bzw. Bauvorschriften wurden Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen nach § 31 BauGB beantragt:

  • Abweichung der Abstandsflächen:
    Zwischen den geplanten Gebäuden überlappen sich die Abstandsflächen „C“ und „K“ um einen Meter.
  • Überschreitung der maximalen Grenzbebauung:
    Mit den beiden Garagen wird die Grenzbebauung von maximal neun Metern an einer Nachbargrenze überschritten.
  • Abweichung der Dachneigung bei Haus A:
    Die geplante Dachneigung von Haus A beträgt 35 Grad. Im „Ortsbauplan Theodor-Heuss Straße“ vom November 1954 ist eine Dachneigung von 50 Grad vorgeschrieben.
  • Überschreitung der Baulinie mit den Stellplätzen:
    Die geplanten Außenstellplätze überschreiten die Baulinie bzw. liegen teilweise außerhalb des Baufensters.
    Das bisher auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3172/1stehende Wohnhaus und die Garage werden abgerissen. Da es sich hierbei um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 handelt, ist der Abriss nach derzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften verfahrensfrei.

Von den Festsetzungen kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung vom Bebauungsplan städtebaulich vertretbar ist. Daneben müssen die Abweichungen mit nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen vereinbar sein.

Die Einhaltung der Abstandsflächen (Grenzbebauung und Abstand zwischen den beiden Häusern) wird vom Landratsamt Heilbronn geprüft bzw. eine Genehmigung von dort erteilt.

Eine unterschriebene Einverständniserklärung vom nördlichen Nachbarn (Flst.-Nr. 3172) für die Überschreitung der maximalen Grenzbebauung von 9 Metern an einer Nachbargrenze mit den beiden Garagen liegt vor.

Die Dachneigung von Haus B beträgt 30 Grad, da es keine entsprechende Regelung im Bebauungsplan gibt. Damit die beiden Gebäude aus gestalterischen Gründen ähnlich aussehen, ist die Dachneigung bei Haus A mit 35 Grad geplant. In der bestehenden Umgebungsbebauung wurden bereits Befreiungen beim Bebauungsplan „Ortsbauplan Theodor-Heuss-Siedlung“ bezüglich der Dachneigung erteilt.

Die Überschreitung der Baulinie durch die Stellplätze kann als geringfügig angesehen werden. In bisherigen Bauvorhaben wurde solchen Überschreitungen in der Regel zugestimmt.

Die aufgeführten Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen können insgesamt als städtebaulich vertretbar angesehen werden. Die Realisierung der beiden Mehrfamilienhäuser wird in Bezug auf die Nachverdichtung und einer besseren Ausnutzung des vorhandenen Grundstücks begrüßt.

Dienstwagennutzung des Bürgermeisters

Bürgermeister Thomas Csaszar steht für die Erledigung seiner Amtsgeschäfte ein Dienstwagen der Stadt Brackenheim zur Verfügung.

Grundsätzlich gestattet ist dabei eine rein dienstliche Nutzung. Das bedeutet, dass der Zweck der Fahrt aus der kommunalen Aufgabenstellung resultieren muss und die Aufgabenerledigung zum Amt des Bürgermeisters gehört.

Die Nutzung des Dienstwagens zu außerdienstlichen Zwecken ist in rechtlicher Hinsicht ein Ausnahmefall, der nur gegen Kostenerstattung zulässig ist, und bedarf einer ausdrücklichen Zulassung durch Beschluss des Gemeinderats. Darin ist festzulegen, in welchem Umfang ein Dienstwagen außerdienstlich genutzt werden darf und welches Entgelt dafür gegebenenfalls zu leisten ist.

Eine Nutzung für außerdienstliche Zwecke ist dann gegeben, wenn diese nicht der Erledigung von Dienstgeschäften der jeweiligen Kommune dient und trotzdem in einem gewissen Zusammenhang mit der Funktion und Person des Bürgermeisters steht und nicht rein privat ist.

Um eine unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens für außerdienstliche Zwecke zu erlauben, bedarf es eines Beschlusses des Gemeinderats. Für die kommunalen Wahlbeamten geht das Innenministerium Baden-Württemberg davon aus, dass die Kommunen, ohne gegen den allgemeinen Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verstoßen, eine unentgeltliche Nutzung nach dem sogenannten „Bürgermeisterprivileg“ für außerdienstliche Fahrten im Gemeindegebiet zulassen können. Dabei handelt es sich um eine auf kommunale Wahlbeamte beschränkte Ausnahmeregelung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass innerhalb der Gemarkung die Grenzen zwischen dienstlichen und außerdienstlichen Fahrten verwischen.

Ebenso kann bei bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten oder Nebentätigkeit außerhalb des Stadtgebiets Brackenheim nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Bürgermeister bei seiner Tätigkeit zumindest auch kommunale Interessen der Stadt vertritt. Dies gilt für die Gremientätigkeiten in kommunalen Landesverbänden, Gremienarbeit in Zweckverbänden (Ausschüsse, Verbandsvorsitz) sowie für die Tätigkeit in Organen von kommunalen Körperschaften sowie privatrechtlichen Körperschaften, an denen die Kommune beteiligt ist.

Der Gemeinderat hat daher einstimmig folgende Grundsätze beschlossen:

  • Alle Fahrten innerhalb des Stadtgebiets gelten als Dienstfahrten.
  • Einer unentgeltlichen Nutzung des Dienstwagens außerhalb des Stadtgebiets für außerdienstliche Zwecke, bei denen der Bürgermeister kommunale Interessen der Stadt Brackenheim vertritt, wird zugestimmt.
  • Reine Privatfahrten sind ausgeschlossen.
  • Ein Fahrtenbuch ist zu führen.
  • Sofern von dritter Seite eine Kostenerstattung für Reisekosten gewährt wird, ist dieser Betrag stets in voller Höhe an die Kommune abzuführen.
  • Die Beschlüsse gelten ab dem Dienstantritt des Bürgermeisters zum 1. März 2020

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