Umlegung „Meimsheimer Straße, südliche Erweiterung“
Stadt Brackenheim
Gemarkung Dürrenzimmern
Bekanntmachung der Aufhebung des Umlegungsbeschlusses nach § 50 Baugesetzbuch (BauGB)
I. Aufhebungsbeschluss
Der Umlegungsausschuss hat gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist und in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) in der Fassung vom 12.04.2005 letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht sowie §§ 3a, 24, 74 geändert und § 35a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S.181), am 16.05.2024 den Beschluss vom 22.03.2017 über die Einleitung des Umlegungsverfahrens „Meimsheimer Straße, südliche Erweiterung“ für die folgenden Flurstücke der Gemarkung Dürrenzimmern
4383, 4384, 4385, 4386, 4387, 4388, 4389 und 4390
aufgehoben.
Die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
Mit der Wirksamkeit der Aufhebung des Umlegungsbeschlusses werden ebenfalls folgende Einschränkungen aufgehoben:
1. Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 BauGB
2. Besonderes Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
3. Besonderes Betretungsrecht nach § 209 Abs. 1 BauGB
Die im Grundbuch und Liegenschaftskataster nach § 54 BauGB eingetragenen Umlegungsvermerke werden auf Antrag der Umlegungsstelle gelöscht.
II. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Stadt Brackenheim, Marktplatz 1, 74336 Brackenheim eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, in Stuttgart.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Aufhebung des Umlegungsbeschlusses angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Um sie herzustellen, bedürfte es eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Brackenheim, 24. Mai 2024
Thomas Csaszar, Bürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses