Öffentliche Bekanntmachung: Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Meimsheimer Straße, südliche Erweiterung“ in Brackenheim-Dürrenzimmern
Der Gemeinderat der Stadt Brackenheim hat am 16. Mai 2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Meimsheimer Straße, südliche Erweiterung“ in Brackenheim-Dürrenzimmern nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Mit dem Satzungsbeschluss wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung neuer Wohnbauflächen im Stadtteil Dürrenzimmern für die Eigenentwicklung des Stadtteils geschaffen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Flst.-Nrn. 4383-4390 sowie teilweise die Grundstücke Flst.-Nrn. 1406/1, 4382, 4391, 4397 und hat eine Größe von ca. 49 Ar. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 03.12.2015/08.09.2023/02.05.2024. Dieser ist nachfolgend dargestellt:
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Meimsheimer Straße, südliche Erweiterung“ in Brackenheim-Dürrenzimmern treten nach § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung, einem Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sowie einer schalltechnischen Untersuchung bei der Stadt Brackenheim, Team Bauverwaltung, Marktplatz 1, 74336 Brackenheim während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Brackenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt der Bebauungsplan - sofern er unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der in der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Brackenheim, 14.06.2024
gez. Thomas Csaszar, Bürgermeister