Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu für das Haushaltsjahr 2024
Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 5. Juni 2024, Aktenzeichen 11/902.41/Re, die Gesetzmäßigkeit der am 8. Mai 2024 von der Verbandsversammlung erlassenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 121 Abs. 2 GemO i. V. mit § 28 GKZ bestätigt.
Genehmigt wurde der auf 300.000 EUR festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite nach § 89 Abs. 2 GemO i.V.m. § 18 GKZ. Weitere genehmigungspflichtige Teile enthält die Haushaltssatzung 2024 nicht.
Die Haushaltssatzung wird nachstehend gemäß § 81 Abs. 3 GemO i.V.m. § 18 GKZ öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen und die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 liegen gemäß § 81 Abs. 3 GemO i.V.m § 18 GKZ an sieben Arbeitstagen und zwar von Montag, 24. Juni 2024, bis Dienstag, 2. Juli 2024, je einschließlich, beim Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu, Rathaus Brackenheim, Zimmer 201, Marktplatz 1, während der üblichen Öffnungszeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung
des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu für das Haushaltsjahr 2024
Auf Grund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.V.m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung am 8. Mai 2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1
Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von
1.309.900
1.2
Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von
1.309.900
1.3
Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von
0
1.4
Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von
0
1.5
Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von
0
1.6
Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von
0
1.7
Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von
0
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
1.128.100
2.2
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
1.048.600
2.3
Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von
79.500
2.4
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von
102.300
2.5
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von
577.000
2.6
Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von
-474.700
2.7
Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von
-395.200
2.8
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
0
2.9
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
0
2.10
Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von
0
2.11
Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von
-395.200
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
wird festgesetzt auf 0 EUR
davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von
Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten
(Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 300.000 EUR
§ 5 Zinsumlage
Der Verband erhebt im Haushaltsjahr 2024 eine Zinsumlage
in Höhe von vorläufig 0 EUR
§ 6 Verwaltungs- und Betriebskostenumlage
Der Verband erhebt im Haushaltsjahr 2024 eine Verwaltungsund Betriebskostenumlage in Höhe von vorläufig 167.900 EUR
§ 7 Kapitalumlage
Der Verband erhebt im Haushaltsjahr 2024 eine Kapitalumlage
in Höhe von vorläufig 0 EUR
Brackenheim, den 11. Juni 2024
gez. Thomas Csaszar
Bürgermeister und Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften für die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Nähere Informationen zu den Aufgaben, den Mitgliedern und der Finanzierung des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu sind im Internet unter www.wf-zabergaeu.de abrufbar.